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Statuten

 

1. Name, Sitz und Zweck

2. Mitgliedschaft

3. Haftbarkeit

4. Organisation

5. Finanzen

6. Statutenrevision

7. Auflösung des Vereins

8. Schlussbestimmungen



Die vorliegenden Statuten sind in maskuliner Form verfasst.
Sie sind auch in femininer Form anwendbar.


1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1, Name und Sitz

Die SKG Sektion Zürich ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
mit Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten. Sie ist eine Sektion der Schweizerischen
Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.

Art. 2, Zweck
Die SKG Sektion Zürich stellt sich zur Aufgabe:
1. Angebot von Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten
2. Durchführung von kynologischen Veranstaltungen
3. Beratung der Mitglieder in kynologischen Fragen
4. Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter ihren Mitgliedern
5. Interessenvertretung gegenüber Behörden

Art. 3, Zweckverfolgung
Die Sektion strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
1 . Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskursen
2. Ausbildung und Training im Sport- und Gebrauchshundebereich
3. Austausch von Erfahrungen bei der Ausbildung
4. Durchführung von Leistungsprüfungen
5. Durchführung von öffentlichen Anlässen für kynologisch Interessierte
6. Durchführung von vereinsinternen, geselligen Anlässen
7. Zusammenarbeit mit Behörden in kynologischen Angelegenheiten
8. Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Bulletins



2. Mitgliedschaft

2.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 4, Mitglieder

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.

Art. 5, Aufnahme
Wer in die Sektion eintreten will, hat zu Handen des Vorstandes eine Beitrittserklärung auszufüllen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Der Sektionsvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen.

Art. 6, Ehrenmitglieder

Die Sektion ist berechtigt, Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder zu ernennen und die Ernennung von Veteranen der SKG zu beantragen.
Personen, die sich um die Sektion besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

Veteranen
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied von SKG-Sektionen waren, werden auf Antrag der Sektion durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen.
Dieses wird ihnen namens der SKG durch die Sektion überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten)

Freimitglieder
Die Generalversammlung kann auf begründeten Antrag des Vorstandes Freimitglieder ernennen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
2.2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

Art. 8, Austritt
Der Austritt kann nur auf Mitte und Ende eines Jahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. In jedem Fall ist der Beitrag für das laufende Halbjahr geschuldet.

Art. 9, Streichung
Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion respektive in der Gruppe oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Sektionsvorstand gestrichen werden. Die Streichung wirkt sich nur innerhalb der Sektion Zürich aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

Art. 10, Rekursrecht
Dem betreffenden Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Eröffnung
seiner Streichung, beim Präsidenten der Sektion Rekurs zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Sektion zu erheben, welche mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Ein solcher Rekurs hat aufschiebende Wirkung.



Art. 11, Ausschluß
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
1 Übertretung der Statuten oder der Reglemente der SKG oder deren Sektionen
2. Schädigung des Ansehens oder der Interessen der SKG oder deren Sektionen, insbesondere durch:
betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.

Verfahren
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Sektionsvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung der Sektion mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung der Sektion in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

Rekursrecht
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschrie-
benem Brief mitzuteilen.
Der Betroffene kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme an das Verbandsgericht
der SKG rekurrieren. Der Beschluss erwächst erst nach unbenutzter Rekursfrist oder nach abgeschlossenem Verfahren vor Verbandsgericht in Rechtskraft, sofern er nicht vom Verbandsgericht modifiziert oder aufgehoben wird.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.

Publikation
Jeder rechtskräftige Ausschluß ist in den offiziellen Publikationsorganen bekanntzugeben.
Vollzieht die Sektion einen Ausschluß, obliegt ihr die Publikation in den Organen der SKG.

Art. 12, Wirkungen
Der Ausschluß zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Mitgliedern, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung von anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder Ihrer Sektionen untersagt. Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.
Ist der Ausgeschlossene Richter oder Richteranwärter, wird er von den SKG-Listen gestrichen.
2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 13, Rechte
Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren. Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Ein Mitglied darf 1 einziges anderes Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht stellvertreten.
Diese Vollmacht ist einem anwesenden Mitglied gleichzustellen.

Art. 14
Die Mitglieder haben gegen Vorweisung der mit der SKG-Kontrollmarke des laufenden Jahres versehenen Mitgliederkarte Anrecht auf:
1. Freien Eintritt zu allen Veranstaltungen der Sektion
2. Freies Benützungsrecht der Ausbildungsunterlagen

Art. 15, Pflichten
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und der Sektion anzuerkennen und zu befolgen sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.

Art. 16, Jahresbeiträge
Die Jahres-Mitgliederbeiträge werden jährlich an der ordentlichen Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes für das laufende, bereits angebrochene Geschäftsjahr festgesetzt. Sie dürfen den Betrag von Fr. 250.- pro Jahr nicht überschreiten.
Mitglieder, welche aktiv in mindestens einer Gruppe tätig sind, haben einen zusätzlichen Aktiv-Jahresbeitrag zu entrichten. Jugendliche Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zahlen nur den halben Aktiv- Jahresbeitrag.
In einer Gruppe aktiv tätige Übungsleiter sind von diesem Betrag befreit. Der Aktiv- Jahresbeitrag wird analog durch die jährliche ordentliche Generalversammlung festgelegt.
Diese Beiträge fliessen in die Kasse der Sektion und werden nach Massgabe des vom Vorstand genehmigten Budgets auf die Gruppen verteilt oder für Aktivitäten der Sektion verwendet.
Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Veteranen und Vorstandsmitglieder werden von der Entrichtung der Jahresbeiträge befreit.
Nach dem 1. Juli eingetretene Mitglieder zahlen die Hälfte, nach dem 1. Oktober eingetretene Mitglieder sind für das laufende Jahr beitragsfrei.


3. Haftbarkeit

Art. 17

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gemäss den Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der SKG.


4. Organisation

4.1. Sektionsebene

Art. 18, Organe

Die Organe der Sektion sind:
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Kontrollstelle

Art. 19, Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Sektion. Sie wählt den Präsidenten und die weiteren maximal 4 Vorstandsmitglieder sowie die Kontrollstelle und hat die Aufsicht über deren Tätigkeiten. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres einberufen werden.

Art. 20, Einberufung
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch ein Schreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Sitzung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Grundsätzlich steht das Einberufungsrecht dem Vorstand zu.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Traktandenliste sind dem Präsidenten, schriftlich und kurz begründet, bis zum 10. Dezember einzureichen, ansonst sie nicht gültig sind.



Art. 21, Außerordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluß des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.

Art. 22
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 23, Kompetenzen
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig.

Insbesondere obliegen ihr:
1 . Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Genehmigung der Jahresberichte
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle. Dechargenerteilung an den Vorstand
4. Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr
5. Genehmigung der Mitglieder- und evtl. ausserordentlichen Beiträge auf Antrag des Vorstandes
6. Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes im Einzelfall
7. Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Kompetenzen des Vorstandes übersteigen
8. Beschlussfassung über das Obligatorium des SKG Publikationsorgan
9. Wahlen:
- des Präsidenten
- der übrigen maximal 4 Vorstandsmitglieder
- der Kontrollstelle
10. Abänderung der Statuten
11. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
12. Bildung und Auflösung von selbständigen Gruppen im Sinne von Abschnitt 4.2.
13. Ernennung von Ehrenpräsident, Ehrenmitgliedern, Freimitgliedern und Vorschlag von
Veteranen der SKG
14. Erledigung von Rekursen und Ausschluß von Mitgliedern
15. Auflösung des Vereins

Art. 24, Abstimmung
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GVmit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Über Angelegenheiten, die eine von der GV genehmigte Gruppe betreffen, wird an der entsprechenden Gruppenversammlung entschieden, ausser bei der Auflösung einer Gruppe.
Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschließt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.



Art. 25, Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Von der GV werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt:
Der Präsident der Sektion, sowie maximal vier Mitglieder.

Von den Gruppen wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt:
Der Gruppenleiter jeder Gruppe.

Alle haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Innerhalb des Vorstandes sind folgende Aemter zwingend zu besetzen:
1. Vizepräsident
2. Sekretariat
3. Kassier
4. Interne Veranstaltungen
5. Uebungsplatz
6. Betrieb Klubhütte

Ein Mitglied des Vorstandes kann mehrere Funktionen ausüben.
Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers. Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder können in
schwierigen Fragen und bei komplexen Themen konsultiert werden.
Der Vorstand hat auch das Recht, von Fall zu Fall Vereinsmitglieder oder externe Experten beizuziehen.
Der Präsident muss Schweizer Bürger sein oder Ausländer mit Niederlassungs- bewilligung und mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 6, Abs. 2 der SKG- Statuten )

Art. 26, Aufgaben
Dem Präsidenten obliegt besonders:

1. Die Leitung und Kontrolle der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichts
2. Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen
3. Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen
4. Die Vertretung des Vereins nach aussen

Dem Vorstand insgesamt obliegen:

2. Pflege der Beziehungen des Klubs nach aussen (Behörden, Öffentlichkeit, andere Klubs, IGZ, ZHZ, SKG usw.). Ausgenommen sind die im Rahmen von Organisationskomitees für Veranstaltungen delegierten Aufgaben und die Beziehungen der einzelnen Gruppen zu den entsprechenden Fachgremien innerhalb der SKG (TKGS, KAMO usw.).
3. Finanzielle Führung des Vereins, Inkasso der Mitgliederbeiträge und Integration
der Gruppenrechnungen.
4. Genehmigung der Budgetanträge der einzelnen Gruppen
5. Antrag an die GV über die Mitglieder- und evtl. ausserordentlichen Beiträge
6. Antrag an die GV über das Budget für das laufende Jahr
7. Bereitstellung der Infrastruktur des Ubungsplatzes und Betrieb der Klubhütte
inklusive Restaurant-Betrieb,

8. Betreuung neuer Aktivitäten, bis diese soweit durchstrukturiert sind, dass sie als neue Gruppen in die Selbständigkeit entlassen werden können.
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz neue Versuchsgruppen bilden und deren Struktur regeln. Die vom Vorstand bestimmten Leiter solcher Gruppen sind bis zur Verselbständigung der Gruppen an der Generalversammlung Beisitzer ohne Stimmrecht.



Art. 27
Der Inhaber des Amtes des Vizepräsidenten übt im Verhinderungsfall
des Präsidenten dessen Obliegenheiten aus.

Art. 28
Der Inhaber der Funktion Sekretariat besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.

Art. 29
Der Inhaber der Funktion des Kassiers sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse, koordiniert die Finanzen mit den einzelnen Gruppen und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen. Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.

Art. 30
Der Inhaber der Funktion Interne Veranstaltungen sorgt für den reibungslosen Ablauf der internen Veranstaltungen.

Art. 31
Der Inhaber der Funktion Übungsplatz sorgt für den Unterhalt der Infrastruktur des Übungsplatzes.

Art. 32
Der Inhaber der Funktion Betrieb Klubhütte sorgt für deren Betrieb inklusive dem Restaurant-Betrieb.

Art. 33
Die Leiter der Gruppen vertreten die Interessen der verschiedenen Gruppen im Vorstand.
Sie rapportieren dem Vorstand.

Art. 34
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.

Art. 35
, Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die GV wählt jedes Jahr eine Ersatz. Der Amtsältere ist für ein Jahr Obmann und scheidet anschließend aus. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Sektionsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Die Kontrollstelle kann auch während des Jahres jederzeit Kontrollen vornehmen.

Art. 36, Delegierte
Die Delegierten vertreten die Interessen der Sektion an der Delegiertenversammlung der SKG.
Sie werden von Fall zu Fall vom Vorstand gewählt. Die Entschädigung wird jeweils vom Vorstand festgelegt.

4.2. Gruppenebene

Art. 37, Organe
Die Organe der Gruppe sind:
1 . Gruppenversammiung
2. Gruppenvorstand
3. Übungsleiterversammlung

Art. 38, Allgemeines
Jedes Sektionsmitglied kann in einer oder mehreren Gruppen aktiv tätig sein. Es wird mit der aktiven Teilnahme zum Gruppenmitglied in der jeweiligen Gruppe.

Art. 39, Gruppen
Die Gruppenversammlung soll bis spätestens Ende eines Versammlung jeden Jahres stattfinden.

Art. 40 Einberufung
Die Einberufung zur ordentlichen Gruppenversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch ein Schreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Sitzung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Grundsätzlich steht das Einberufungsrecht dem Grupperivorstand zu.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 41, Ausserordentliche Gruppen-Versammlung
Eine ausserordentliche Gruppenversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche Gruppenversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.



Art. 42, Kompetenzen
Die Gruppenversammlung entscheidet in allen internen Gruppenangelegenheiten endgültig.
Insbesondere obliegen ihr:
1 . Genehmigung des Protokolls der letzten Gruppenversammlung
2. Genehmigung des Jahresberichtes
3. Abnahme der Jahresrechnung. Dechargenerteilung an den Gruppenvorstand
4. Genehmigung des Budgetantrages an den Sektionsvorstand für das folgende Jahr
5. Wahlen:
- des Gruppenleiters
- der übrigen Vorstandsmitglieder, sofern die Gruppenversammlung den Vorstand erweitert
6. Beschlussfassung über Anträge von Gruppenmitgliedern

Art. 43, Abstimmung
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Gruppenversammlung hat eine Stimme.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Gruppenversammlung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Leiter den Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr, die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern die Gruppenversammlung nichts anderes beschhesst.

Art. 44, Gruppenvorstand
Der Gruppenvorstand besteht mindestens aus dem gewählten Leiter. Wünschbar ist jedoch die Wahl zusätzlicher Mitglieder, um die Aufgaben innerhalb der Gruppe möglichst zu dezentralisieren. Zuständig für die Bestimmung der Anzahl Mitglieder ist die Gruppenversammlung. Der Gruppenvorstand konstituiert sich selbst.

Art. 45, Aufgaben
Dem Gruppenvorstand obliegt besonders:
1. Die Leitung und Kontrolle der gesamten Gruppentätigkeit und die Erstattung des Jahresberichts
2. Die Vorbereitung der Geschäfte für die Gruppenvorstandssitzungen und die Gruppenversammlungen
3. Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen
4. Die Vertretung der Gruppe nach aussen
5. Vertretung der Gruppe im Vorstand der SKG Zürich
6. Organisation der Ausbildung der Übungsleiter
7. Leitung der Übungsleiterversammlung
8. Verwaltung der Mitglieder in Koordination mit dem Sekretariat der SKG Zürich
9. Abrechnung der Aktivitäten der Gruppe in Koordination mit der Sektion
10. Vorschlag an die Gruppenversammiung über den Budgetantrag an den Sektionsvorstand für das folgende Jahr

Art. 46, Übungsleiter
Jeder aktive Übungsleiter ist ein Mitglied der Übungsleiterversammlung.

Versammlung
Die Versammlung findet bei Bedarf statt und kann vom Gruppenvorstand oder von mindestens einem Fünftel der Übungsleiter einberufen werden. Jeder Übungsleiter wird schriftlich eingeladen.

Art. 47, Aufgaben
Die Aufgaben der Übungsleiterversammlung sind die folgenden:
1 Besprechung von Problemen im Übungsbetrieb und deren Regelung
2. Besprechung der Weiterbildung
3. Besprechung der Einteilung der Teilnehmer im Übungsbetrieb
4. Koordination der Trainingszeiten
5. Wahl von Übungsleitern


5. Die Finanzen
Art. 48

Die finanziellen Mittel des Vereins (inklusive der Gruppen) ergeben sich aus
1 Ordentlichen Mitgliederbeiträgen
2. Aktivenbeiträgen
3. Außerordentlichen Beiträgen, die von der Generalversammlung beschlossen werden.
4. Erlös von Veranstaltungen
5. Erlös aus Vermietung des Übungsplatzes und/oder Infrastruktur
6. Überschuss aus dem Restaurant-Betriebe
7. Freiwilligen Zuwendungen, Sponsoring und Spenden

Die Gruppen müssen im Durchschnitt der Jahre selbsttragend sein.
Die Kompetenzen für Ihre Einnahmen und Ausgaben beschränkten sich auf das vom Sektionsvorstand bewilligte Budget. Sie müssen jährlich mit dem Sektionsvorstand abrechnen und können kein eigenes Vermögen bilden.


6. Statutenrevision

Art. 49

Die Revision oder Abänderung der gegenwärtigen Statuten kann nach einmonatiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden. Solche Beschlüsse erfordern ein Mehr von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder (s.h. auch Art. 6, Abs. 3 der SKG-Statuten).


7. Auflösung des Vereins

Art. 50

Über die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck, unter Angabe des Traktandums, eingeladenen ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.
Im weiteren gelten Art. 7 und 8 der SKG-Statuten.

Bei Auflösung des Vereins muss das Vermögen beim Sekretariat der SKG deponiert werden, bis ein anderer Verein mit dem gleichen Zweck und Ziel gegründet wird.
Geschieht das nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen gemäss Vereinsbeschluss an die SKG oder die Albert-Heim Stiftung.



8. Schlussbestimmungen

Art. 51

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 7. Februar 2004 angenommen.